Fall 1- Domaininhaber - Provider - Registrierungsstelle
Registrierungsstelle (z. B. Denic, nic.at)
Internet-Service-Provider (internet24 GmbH) = Erhält Rechnung von Registrierungsstelle + Bereitsteller der Nameserver
Domaininhaber (Erhält Rechnung vom Internet Service-Provider)
alleiniges Inhaberrecht und Verfügungsrecht über die Domain
muss bei Kündigung zwingend Unterschrift leisten, diese muss dem Provider vorliegen
Fall 2 - Domaininhaber - Wiederverkäufer - Provider - Registrierungsstelle
Registrierungsstelle (z. B. Denic, nic.at)
Internet-Service-Provider (internet24 GmbH) = Erhält Rechnung von Registrierungsstelle + Bereitsteller der Nameserver
Domaininhaber * (Erhält Rechnung vom Internet Service-Provider)
alleiniges Inhaberrecht und Verfügungsrecht über die Domain
muss bei Kündigung zwingend Unterschrift leisten, diese muss dem Provider vorliegen
Wiederverkäufer * (Erhält Rechnung vom Internet- Service-Provider) - muss beim Provider kündigen und Unterschrift vom Domaininhaber beifügen
* Können identisch sein
Wichtig! Wir weisen darauf hin, dass bei Zustandekommen eines Vertrages zwingend die aktuelle E-Mail-Adresse des Domaininhabers dem Provider bekannt sein muss. Dieser E-Mail-Account muss hier bereits funktionsfähig sein.